Vor Vergabe von Realkrediten haben Kreditinstitute den Beleihungswert auf Grundlage der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) zu ermitteln. Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden die Vorschriften des Pfandbriefgesetzes (insbesondere § 16 I und II PfandBG) sowie die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV). Darüber hinaus regelt das Kreditwesengesetz, dass diese Vorschriften für alle Kreditinstitute anzuwenden sind (§ 21 III Nr. 1 KWG). Als Beleihungswert ist der Wert anzusetzen, der während der Beleihungszeit (i.d.R. Laufzeit des Kredites) beim Verkauf des Objektes jederzeit erzielt werden kann. Damit unterscheidet sich der Beleihungswert vom Marktwert, der stichtagsbezogen in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage ermittelt wird.
Der Beleihungswert ist in § 3 BelWertV wie folgt definiert:
"Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Beleihungswert), ist der Wert der Immobilie, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.
Zur Ermittlung des Beleihungswerts ist die zukünftige Verkäuflichkeit der Immobilie unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung zugrunde zu legen."
Wertgutachten zur Ermittlung des Beleihungswertes sind unter den restriktiven Vorgaben der BelWertV nach dem Vergleichs-, dem Ertrags- und/oder dem Sachwertverfahren zu erstellen.